Die Satzung

Satzung des Vereins “Freunde des Kreismuseums Landkreis Diepholz e.V.“

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Freunde des Kreismuseums Landkreis Diepholz e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Syke.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO, nämlich die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für Satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstige Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  3. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§3

1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Kreismuseums

2 Der Satzungszweck wird durch jegliche Unterstützung des Sammlung-, Erhaltungs-, Präsentations- und Bildungsauftrages des Kreismuseums verwirklicht, insbesondere durch die Bereitstellung von Geldmitteln aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden

§4 Zweckbindungen der Mittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Das gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§5 Mitgliederschaft

  1. Mitglieder des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Vereinszwecke ((§3) zu unterstützen bereit ist.
  2. Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben, der über sie entscheidet. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  3. Die Mitgliederschaft erlischt durch Tod oder Kündigung. Die Kündigung der Mitglieder kann nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand ausgesprochen werden.
  4. Hat ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwerwiegend verstoßen oder trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag für ein Jahr nicht bezahlt, kann es mit sofortiger Wirkung durch den Vorsand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Vorstandsbeschluß kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  5. Über die Ernennung von Personen, die sich um die aufgaben des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6 Beiträge und Spenden

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die im 1. Quartal abgehalten werden sollte.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn nach Ansicht des Vorstandes hierzu ein Anlass besteht oder diese mindestens von einem Drittel der Vereinsmitglieder verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung kann ebenfalls in einer öffentlichen Tageszeitung bekannt gemacht werden, und zwar bei gleicher Einladungsfrist.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt zwei Rechnungsprüfer für das laufende Jahr, die nicht dem vorstand angehören dürfen.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern diese Satzung oder gesetzliche Bestimmung nichts anderes vorschreiben, mit der einfachen Mehrheit der erschienen oder durch Bevollmächtige vertretene Mitglieder.
  6. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens fünf Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

§9 Vorstand

  1. der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Die Vertretung des Vereins nach außen kann nur von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Bis zur Neuwahl führt der Vorstand die Geschäfte weiter. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, nimmt die nächste Mitgliederversammlung die ergänzende Zuwahl für den Rest der Amtsperiode vor.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse können – wenn kein Mitglied widerspricht – bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich abgefasst werden.

§10

§11 Beirat

§12 Beurkundung der Beschlüsse

§13 Satzungsänderung

§14 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

  1. Der Beschluss über die Auflösung kann nur gefasst werden, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung unter ausdrücklichen Hinweis auf diesen Tagensordnungspunkt mit vierwöchiger Frist erfolgt ist. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann dann mit Zweidrittelmehrheit der in dieser Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Landkreis Diepholz, der es für das Kreismuseum im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Syke, den 07.10.1992